Anrechnung eines zurückliegenden Auslandsaufenthaltes
Eine Anrechnung von Auslandsaufenthalten außerhalb des Bachelor- oder Masterstudiums ist möglich, sofern der Aufenthalt den generellen Kriterien des Auslandsaufenthaltes im Lehramtsstudiengang entspricht.
Eine rückwirkende Anrechnung ist in der Regel möglich, wenn zwischen dem Auslandsaufenthalt und dem Beginn des Fachstudiums der betreffenden Sprache maximal 12 Monate liegen. Eine rückwirkende Anrechnung von Auslandsaufenthalten, die länger als 12 Monate zurückliegen, ist in folgenden Fällen möglich:
- bei einer im betreffenden Sprach- und Kulturraum in dieser Sprache erworbenen Hochschulzugangsberechtigung,
- bei einem im betreffenden Sprach- und Kulturraum in dieser Sprache erworbenen Berufs- oder Studienabschluss bzw. bei einem Auslandsstudium,
- bei einem Schulaufenthalt im betreffenden Sprach- und Kulturraum von der Dauer mindestens eines Schulhalbjahres und ab dem 15. Lebensjahr,
- bei Praktika oder beruflichen Tätigkeiten im betreffenden Sprach- und Kulturraum in einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten.
Diese Aufenthalte dürfen nicht länger als vier Jahre vor Beginn des Fachstudiums der betreffenden Sprache liegen. Außerdem muss in den Fällen, in denen der Aufenthalt länger als ein Jahr vor dem Studienbeginn des Sprachenstudiums liegt, ergänzend ein mindestens vierwöchiger Auslandsaufenthalt innerhalb des Lehramtsstudiums absolviert werden.
- Sie reichen den Antrag auf Anerkennung eines Auslandsaufenthalts und die vorausgefüllte Bescheinigung über einen Auslandsaufenthalt zusammen mit einem Nachweis über den Auslandsaufenthalt im Original (zur Einsicht) und als Kopie im BZL ein oder schicken die Unterlagen als PDF an praxisphasen@uni-bonn.de
→ Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes
→ Bescheinigung über einen Auslandsaufenthalt - Ggf. müssen Sie einen weiteren Auslandsaufenthalt von vier Wochen absolvieren.
Kontakt
Dr. Frauke Fechner
Telefonsprechstunde
Mo, Di 9:00 – 12:00 Uhr / Mi 10:30 – 12:00 Uhr / Do 9:00 – 10:00 Uhr (entfällt am 20.11.2024)