Universität Bonn

Bonner Zentrum für Lehrerbildung (BZL)

Fachpraktische Tätigkeit (Berufskolleg)

Die fachpraktische Tätigkeit (FpT) vermittelt einen Einblick in die Arbeitswelt der zukünftigen Schülerinnen und Schüler im Berufskolleg.


Rahmenbedingungen

  • Die Gesamtdauer der FpT beträgt zwölf Monate.
  • Die zwölf Monate dürfen in Teilstücke unterteilt werden. Die Mindestdauer der Teilstücke beträgt einen Monat.
  • Da die Tätigkeiten in Vollzeit nachgewiesen werden müssen, verlängern sich Teilzeittätigkeiten entsprechend. Beispiel: 4 Monate Vollzeittätigkeit mit 40 Stunden pro Woche entprächen beispielsweise 8 Monaten Teilzeittätigkeit mit 20 Wochenstunden.
  • Die Bescheinigungen der Tätigkeiten müssen nachvollziehbare Informationen zu Inhalt der Tätigkeit, Dauer und zum (Stunden)Umfang pro Woche oder Monat enthalten.
  • Sofern Sie sich nicht die vollen zwölf Monate durch eine vorherige Tätigkeit/Ausbildung anerkennen lassen können, können fehlende Anteile der FpT bis zur Bewerbung auf den Vorbereitungsdienst abgeleistet werden. Mit der Bewerbung muss der Nachweis der FpT eingereicht werden.
  • Der überwiegende Teil der FpT (acht Monate) soll vor Abschluss des Masterstudiums geleistet werden.
  • HINWEIS: Fachlich passende Tätigkeiten lassen sich auch mit dem Berufsfeldpraktikum kombinieren.
  • Die FpT ist einschlägig auf die inhaltlichen Schwerpunkte der studierten Fachrichtung abzustimmen.
  • Eine Übersicht über fachlich einschlägige Berufsbilder, an der Sie sich bei der Auswahl einer fachpraktischen Tätigkeit orientieren sollten, finden Sie hier.
  • Die FpT kann auch als Berufsfeldpraktikum anerkannt werden

Es kann zwischen einer vollumfänglichen und einer teilweisen Empfehlung zur Anerkennung durch das LAQUILA unterschieden werden.

Eine vollumfängliche Empfehlung für die gesamten zwölf Monate erfolgt für

  • fachlich einschlägige Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. Assistentenausbildung nach Landesrecht.
  • fachlich einschlägige berufliche Tätigkeiten und Praktika von mindestens zwölf Monaten in Vollzeit, sofern diese in den letzten zehn Jahren vor Studiumsbeginn durchgeführt wurden.
  • fachlich einschlägige berufliche Tätigkeiten, die in Teilzeit geleistet wurden, sofern diese in den letzten 5 Jahren vor Studienbeginn durchgeführt wurden. Die gesamten 12 Monate können nur dann angerechnet werden, wenn die Umrechnung von Teilzeit auf Vollzeit 12 Monaten entspricht.
  • Einzelfallprüfungen können auch bei fachlich passenden FsJ/FöJ oder Bufdi-Tätigkeiten erfolgen.

    Eine teilweise Empfehlung erfolgt

  • für fachverwandte Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. Assistentenausbildung nach Landesrecht. Es wird eine Anerkennungsempfehlung für maximal sechs Monate ausgesprochen.
  • für fachfremde Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz bzw. Assistentenausbildung nach Landesrecht sowie Tätigkeiten im Rahmen des Wehrdienstes, des Zivildienstes oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres. Es wird eine Anerkennungsempfehlung für maximal vier Monate ausgesprochen.
  • im Fach Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften für Familientätigkeiten (Betreuung eines minderjährigen Kindes im eigenen Haushalt oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen). Es wird eine Anerkennungsempfehlung für maximal sechs Monate ausgesprochen.

→ Welche Berufsbilder zurzeit als fachlich einschlägig oder fachverwandt gelten, finden Sie in diesen Übersichten. Da die Berufsausbildungen einem ständigen Wandel unterliegen, sind die Übersichten nicht erschöpfend.

→ Aufgrund der breiten Fächerung der Berufsfelder Agrarwissenschaften sowie Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften besteht immer die Möglichkeit der Einzelfallprüfung!

Fachlich einschlägige Berufsbilder

Fachverwandte Berufsbilder

Ablauf der Anerkennung

  • Absolvierung der fachpraktischen Tätigkeit.
  • Zustehender Urlaub wird eingerechnet.
  • Fehltage (Krankheit) werden eingerechnet, wenn das Gesamtziel des Praktikums / der Tätigkeit durch die Fehlzeiten nicht verfehlt wird.
  • Ausstellen der Tätigkeitsbescheinigung durch die Praktikumsstelle. Ein Arbeitsvertrag wird nicht als Bescheinigung anerkannt. Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    → Ihren Namen und den Namen der Einrichtung
    → den Zeitraum (von - bis) Ihrer Tätigkeit und den Stundenumfang
    → eine kurze Beschreibung Ihrer Tätigkeit
    → Ansprechperson
  • Tätigkeitsbescheinigung durch die Praktikumsstelle. Ein Arbeitsvertrag wird nicht als Bescheinigung anerkannt. 
    → Die Bescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    → Ihren Namen und den Namen der Einrichtung
    → den Zeitraum (von - bis) Ihrer Tätigkeit und den Stundenumfang
    → eine kurze Beschreibung Ihrer Tätigkeit
    → Ansprechperson
  • Ausstellung der Anerkennungsempfehlung: Im Fall des Nachweises von Erziehungszeiten legen Sie bitte die Geburtsurkunde und ggf. einen Arbeitgebernachweis über die Elternzeit o.ä. vor. Bitte verwenden Sie für die Anerkennungsempfehlung das Formular des BZL, füllen es soweit aus, wie möglich, benennen das Dokument nach dem Schema "FpT_Nachname_Matrikelnr."
    → Schicken Sie die vorausgefüllte Empfehlungsbescheinigung, den Tätigkeitsnachweis: 
    praxisphasen@uni-bonn.de
  • Anerkennungsantrag beim Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA): Für die Anrechnung der FpT legen Sie dem LAQUILA die Anerkennungsempfehlung (s.o.) sowie das Ausbildungszeugnis bzw. Bescheinigung(en) des/der Tätigkeitsgeber(s) vor. Die Informationen zum Vorgehen finden Sie hier.

Kontakt

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Frauke Fechner

Telefonsprechstunde

Mo, Di 9:00 – 12:00 Uhr / Mi 10:30 – 12:00 Uhr / Do 9:00 – 10:00 Uhr

Hinweis: 

Die endgültige Anerkennung der fachprak-tischen Tätigkeit erfolgt durch das Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung (LAQUILA).

→ Kontaktdaten und Sprechzeiten finden Sie hier.
 

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