Universität Bonn

Bonner Zentrum für Lehrerbildung (BZL)

Nachteilsausgleich

Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung sowie Studierende im Mutterschutz haben ein Recht auf Nachteilsausgleich

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Der individuelle Nachteilsausgleich ist keine Bevorzugung, sondern ein Beitrag zur Inklusion und Chancengleichheit. Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung sowie Studierende im Mutterschutz haben ein Recht auf Nachteilsausgleich, welches in sämtlichen sich am BZL in Kraft befindlichen Prüfungsordnungen festgehalten ist. Bitte berücksichtigen Sie hinsichtlich des Mutterschutzes auch die entsprechenden Informationen auf der Seite des Familienbüros.

Die Studierenden müssen grundsätzlich in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen und Qualifikationsziele zu erwerben und diese durch Prüfungen nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich modifiziert also nicht "was geprüft wird", sondern lediglich "wie geprüft wird". Das bedeutet, dass Form und Bedingungen des Erwerbs dieser Fähigkeiten sowie der entsprechenden Leistungsnachweise modifiziert werden können, nicht aber die Leistungsziele selbst.

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© Frank Homann/ Uni Bonn
Eine Wissenschaftlerin und ein Wissenschaftler arbeiten hinter einer Glasfassade und mischen Chemikalien mit Großgeräten.
© Barbara Frommann / Uni Bonn

Beratungsangebote

Zur konkreten Beratung eines Antrags auf Nachteilsausgleich am BZL wenden sich die Studierenden an Herrn Sascha Kempf. Weitere allgemeine Informationen zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie zudem auf der Seite Studieren mit Handicap der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, Frau Marion Becker.

Antrag

Bitte verwenden Sie das entsprechende Formular und senden Sie es an bzl-studium@uni-bonn.de.

Reichen Sie bitte so früh wie möglich vor den betreffenden Prüfungsterminen den Antrag auf Nachteilsausgleich im BZL ein – d. h. möglichst zu Beginn des Semesters. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Antrag rechtzeitig geprüft werden kann. 

Fügen Sie bitte unbedingt ein aktuelles (nicht älter als sechs Monate) fachärztliches Gutachten bei, aus welchem hervorgeht, inwiefern Ihre chronische Erkrankung/Behinderung die Fähigkeit, Prüfungsleistungen zu erbringen, beeinträchtigt. Idealerweise enthält das Gutachten bereits Empfehlungen zur Kompensation.

Aufbau des Attestes

  • (grobe) Diagnose & aktuelle Behandlungsmaßnahmen
  • Beeinträchtigung in der konkreten Studien- bzw. Prüfungssituation
    → Symptome und Auswirkungen
  • Empfehlung bzgl. der Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs (z.B. Schreibzeitverlängerung, Pausenzeiten, separater Raum …)
    → Prozentangaben bei quantitativen Angaben (z.B. Schreibzeitverlängerung, Pausenzeiten)
  • Ist mit einer Änderung des Krankheitsbildes zu rechnen oder sollte sich der Ausgleich auf alle Prüfungen des Studiums beziehen?

Welche Beeinträchtigungen sind nicht nachteilsausgleichsfähig?

Beachten Sie, dass es Erkrankungen gibt, für die kein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden kann.

Dies ist zunächst für rein temporäre Beeinträchtigungen der Fall, wie z.B. gebrochener Arm, ein Krankenhausaufenthalt, etc.
In diesen Fällen können Sie von Ihrem Rücktrittsrecht wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit gebrauch machen.
Informationen zum Rücktritt finden Sie unter →Krankmeldung

Da die in der Prüfungsordnung geforderten Kompetenzen und Qualifikationsziele einer Prüfungen durch einen Nachteilsausgleich beeinträchtigt werden dürfen, liegt es im Ermessen des Prüfungsausschusses Anträge nur in Teilen zu gewähren oder ganz abzulehnen.


Datenschutz

Ihr Antrag wird im BZL vertraulich behandelt. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhalten Studierende per Post an die von ihnen im Studierendensekretariat hinterlegte Adresse einen offiziellen Bescheid zu ihrem Nachteilsausgleich. Aus dem Bescheid gehen die individuell gewährten Maßnahmen zur Kompensation hervor, nicht aber eine medizinische Diagnose oder anderweitige persönliche Daten. Die Studierenden können den Bescheid dann bei ihrem Studiengangsmanagement und den jeweiligen Dozierenden vorlegen, wenn sie eine der Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen. Das Abschlusszeugnis sowie andere offizielle Dokumente des BZL erhalten keinen Verweis auf den Nachteilsausgleich.


Kontakt

Avatar Kempf

Sascha Kempf

Ansprechperson für Nachteilsausgleiche

2.005

Poppelsdorfer Allee 15

53115 Bonn

Avatar Fechner

Dr. Frauke Fechner

Ansprechpartnerin für Gleichstellung und Mutterschutz

2.003

Poppelsdorfer Allee 15

53115 Bonn

Telefonsprechstunde

Mo, Di 9:00 – 12:00 Uhr / Mi 10:30 – 12:00 Uhr / Do 9:00 – 10:00 Uhr (entfällt am 20.11.2024)

Öffnungszeiten

Beratungstermine können mit Studienberatung und Praktikumsmanagement des BZL auch außerhalb der Öffnungszeiten des Prüfungsbüros vereinbart werden.

Die regulären Öffnungszeiten des BZL sind:

  • Montag: 09:30–12:00 Uhr
  • Mittwoch: 09:30–12:00 Uhr und 13:00–15:00 Uhr

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Studierende, die aufgrund einer Behinderung bzw. einer chronischen körperlichen und/oder psychischen Erkrankung im Studium beeinträchtigt sind, finden Beratung und Hilfestellung bei der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.

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