Täuschungsversuche und Plagiate
Gute wissenschaftliche Praxis und Techniken wissenschaftlichen Arbeitens sind zentrale Bestandteile der wissenschaftlichen Ausbildung unserer Studierenden. Redlichkeit im Umgang mit verwendeten Quellen ist dabei die erste Grundlage, auf der Wissenschaft und Forschung beruhen, und wird daher ab dem ersten Semester von allen Studierenden eingefordert.
Auf dieser Website finden Sie wichtige Hinweise zum Thema Plagiate, Informationen über das Vorgehen im Verdachtsfall sowie weitere Quellen und Beratungsangebote zum Thema gute wissenschaftliche Praxis und Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens.
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Es handelt sich um ein unzulässiges Hilfsmittel, sofern die Verwendung nicht ausdrücklich durch die Prüfer*innen erlaubt wurde.
Grundlagen
Die direkte Grundlage für die Bewertung und Ahndung von Täuschungsversuchen am Bonner Zentrum für Lehrerbildung bildet die jeweilige Prüfungsordnung (Zu den Rechtsgrundlagen vgl. den entsprechenden Abschnitt unten). Dort heißt es unter § 27 Täuschung und Ordnungsverstoß in Absatz 1 der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Lehrerbildung (einschließlich Polyvalenz) des Bonner Zentrums für Lehrerbildung der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
vom 26. August 2022 (bzw. gemäß einer gleichlautenden Vorschrift der übrigen geltenden Prüfungsordnungen, die im Folgenden immer mitgemeint sind):
"Versucht der Prüfling, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet; die Feststellung wird von der*dem jeweiligen Prüfer*in oder von der*dem Aufsichtführenden getroffen, aktenkundig gemacht und an den Prüfungsausschuss weitergeleitet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der*dem jeweiligen Prüfer*in oder von der*dem Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen."
Was ist ein Täuschungsversuch?
Wie oben bereits in dem Auszug der Prüfungsordnung deutlich gemacht handelt es sich immer dann um einen Täuschungsversuch, wenn nicht zugelassene Hilfsmittel für die Erbringung einer Prüfungsleistung herangezogen werden und der Prüfling somit eine selbständige, reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, die er oder sie nicht ordnungsgemäß erbracht hat.
Dabei werden folgende Arten von Täuschungsversuchen unterschieden:
Terminprüfungen:
- Abschreiben: Die Übernahme der Ergebnisse von anderen Studierenden während einer Klausur.
- Nutzung nicht erlaubter Hilfsmittel: In Klausuren oder mündlichen Prüfungen, z.B. Bücher, Notizen, Spickzettel, elektronische Geräte (sofern keine anderslautenden Vorgaben durch den Prüfer gemacht wurden[1]). Hierbei ist es für die Feststellung eines Täuschungsversuchs ausreichend, wenn entsprechende Hilfsmittel im Prüfungsraum mitgeführt werden, unabhängig davon, ob sie auch vom Prüfling verwendet wurden oder für die Vorteilsverschaffung tatsächlich hilfreich sind.
Hausarbeiten und Protokolle:
- Datenfälschung: Das „Frisieren“ von eigen- oder fremderhobenen Daten und Forschungsergebnissen zugunsten der eigenen Forschungsziele.
- Ghostwriting: Eine Arbeit, die von einem*einer anderen Verfasser*in auftragsweise erstellt, überarbeitet oder übersetzt wurde und unter eigenem Namen eingereicht wird.
- Plagiate: Die unrechtmäßige Übernahme von Texten, Gedanken, Erkenntnissen o.Ä. Dritter als eigene Leistung (siehe unten).
[1] Auch die Verwendung von zulässigen Hilfsmitteln kann als Täuschungsversuch gewertet werden, wenn z.B. in wesentlichem Umfang verwendete Literatur nicht angegeben wird bzw. Textstellen wörtlich übernommen werden oder nicht zulässige Markierungen oder ergänzende Bemerkungen in erlaubten Materialien vorgenommen wurden.
Unter einem Plagiat versteht man einen Täuschungsversuch in Gestalt jeder unrechtmäßigen Übernahme von Texten, Gedanken, Erkenntnissen o. Ä. Dritter oder der eigenen Person, in vollständiger oder partieller Form, und deren Wiedergabe als vermeintlich neue eigene wissenschaftliche Leistung. D.h. jede nicht genau gekennzeichnete Übernahme eines fremden Gedankens oder eines bereits anderswo selbst geäußerten Gedankens ist ein Plagiat, da sie den Lesenden nicht vermittelt, wer der/die wirkliche Urheber*in ist bzw. dass der eigene Gedanke bereits einmal in einem anderen wissenschaftlichen Kontext erarbeitet und vorgestellt worden war. Dabei ist unerheblich, ob ein Plagiat absichtlich oder unabsichtlich, z.B. durch ungenaues wissenschaftliches Arbeiten, entstanden ist, es fällt immer unter den Tatbestand der Täuschung.
Plagiate können in verschiedener Form vorliegen (Aufstellung orientiert sich am Merkblatt für Studierende zum Thema Plagiat der ETH Zürich, erlassen im November 2008 von der Rektorin der ETH Zürich):
- Vollplagiat: Eine Arbeit eines Dritten, die unter eigenem Namen eingereicht wird.
- Selbstplagiat: Das (wiederholte) Einreichen einer eigenen Arbeit (oder von Auszügen davon) zu verschiedenen Prüfungszwecken. Sofern Sie sich in Ihrer Arbeit auf eine vorherige Prüfungsleistung beziehen, muss diese wie jede andere Quelle behandelt werden (Zitationspflicht). Bitte stimmen Sie zudem die Verwendung bereits eingereichterPrüfungsleistungen als Teil einer neuen Prüfungsleistung (bspw. Teile einer Hausarbeit als Gegenstand der Abschlussarbeit) zwingend schriftlich mit den Prüfenden ab.
- Übersetzungsplagiat: Eine Arbeit, für die ein fremdsprachiger Text (oder Auszüge davon) übersetzt und nicht durch Quellenangaben als Fremdtext kenntlich gemacht wird.
- Textplagiat: Die wörtliche Übernahme fremder Texte oder Textpassagen ohne Quellenangabe.
- ungekennzeichnetes Paraphrasieren: Die sinngemäße Übernahme fremder Texte oder Textpassagen ohne Quellenangabe.
Wichtig: Studierende sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Institute mit Plagiatssoftware ausgestattet sind und das Risiko, dass Plagiate entdeckt werden, sehr hoch ist. Jeder Plagiatsfall wird dem Prüfungsamt gemeldet und weiterverfolgt.
Sofern ein Täuschungsversuch im Sinne der oben beschriebenen Definitionen (z.B. über entsprechende Quellenverweise) durch die Prüfer*innen eindeutig verifiziert wurde (die Prüfer*innen können hier im Falle von Plagiaten auch die technischen Überprüfungsmöglichkeiten der oben erwähnten Plagiatssoftware nutzen), wird die Meldung des Falles in Form einer schriftlichen Stellungnahme zusammen mit dem originalen Prüfungsdokument (Hausarbeit, Klausurunterlagen, Bachelorarbeit u.ä. in der Korrekturfassung mitsamt ggf. Anmeldeformular), der Aufgabenstellung sowie den Quellenhinweisen vom Fach an das Prüfungsamt geschickt. Dort wird der Fall noch einmal gründlich geprüft. Anschließend erhalten die Studierenden - unter Vorlage der Stellungnahme der Prüfenden und der gesammelten Indizien für das Plagiat - die Gelegenheit, binnen 14 Tagen ihrerseits eine Stellungnahme einzureichen.
Wenn das Prüfungsamt anschließend nach Berücksichtigung der Stellungnahme zu dem Schluss kommt, dass ein Täuschungsversuch eindeutig nachgewiesen ist, wird die Note „5,0“ (nicht bestanden) verbucht und ein Vermerk zum Täuschungsversuch im Studienkonto hinterlassen. Die relevanten Unterlagen werden in der Prüfungsakte aufbewahrt. Parallel dazu verschickt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid zum nicht bestandenen Prüfungsversuch und Täuschungstatbestand („Plagiatsbescheid“). Die regulären verbleibenden Wiederholungsmöglichkeiten bleiben für die entsprechende Modulprüfung bestehen.
In besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fällen von Täuschungsversuchen kann es gemäß den Regelungen der Prüfungsordnungen zur Exmatrikulation kommen. Vor allem bei Plagiaten, die aufgrund handwerklicher Fehler (fehlende oder unvollständige Zitationen u.ä.) unbeabsichtigt zustande kamen, ist es in der Folge ratsam, die Beratungsangebote der Universität diesbezüglich wahrzunehmen (siehe „Wie kann man Plagiate vermeiden?“).
Gemäß § 27 Abs. 1 der LAPO 2022 (bzw. gemäß einer gleichlautenden Vorschrift der übrigen geltenden Prüfungsordnungen, die im Folgenden immer mitgemeint sind) wird eine Prüfungsleistung, deren Ergebnis „durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel“ beeinflusst wurde, mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Die Prüfungsleistung gilt somit als nicht bestanden.
Laut § 27 Abs. 3 der Prüfungsordnung kann im Falle „eines mehrfachen oder sonst schwerwiegenden Täuschungsversuches“ nach Überprüfung durch den Prüfungsausschuss durch den*die Rektor*in die Exmatrikulation angeordnet werden.
Darüber hinaus bestimmt § 27 Abs. 4 der Prüfungsordnung: „Wer vorsätzlich gegen eine die Täuschung über Prüfungsleistungen betreffende Regelung dieser Prüfungsordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die*der Kanzler*in der Universität Bonn.“
Diese Folgen gelten für sämtliche Studiengänge des Bonner Zentrums für Lehrerbildung, die Gegenstand der Prüfungsordnungen für die für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Lehrerbildung (einschließlich Polyvalenz) der Universität Bonn sind.
Um gar nicht erst Gefahr zu laufen, zu plagiieren, ist es entscheidend, dass sich Studierende gleich zu Beginn ihres Studiums mit den Grundsätzen des wissenschaftlichen Arbeitens vertraut machen. Essentiell ist dabei das Erlernen der Techniken wissenschaftlichen Arbeitens und insbesondere auch der Zitationsregeln, da mit ihrer Hilfe fremde Gedanken eindeutig und sicher von eigenen unterschieden werden können (bzw. bereits zuvor in einer wissenschaftlichen Arbeit produzierte eigene Gedanken als solche gekennzeichnet werden).
Folgende Angebote zum Erlernen ‚guter wissenschaftlicher Praxis’ stehen dazu für Studierende des BZL zur Verfügung:
Institutsinterne Lehrangebote
Die einzelnen Institute bieten ihren Studienanfängern in der Regel Übungen, Tutorien oder Workshops zum wissenschaftlichen Arbeiten an. An manchen Instituten sind die Kurse verpflichtend in den Studienverlauf eingegliedert, an anderen werden sie den Studierenden als freiwilliges Zusatzangebot bereitgestellt. Studierende sollten sich diesbezüglich unbedingt zu Studienbeginn bei ihrer jeweiligen Fachstudienberatung informieren.
Zudem werden teilweise Leitfäden zum wissenschaftlichen Arbeiten von den Instituten bereitgestellt. Bezüglich der fachspezifischen Zitierweise und anderer Formalia gelten die Absprachen mit den jeweiligen Prüfenden. Durch diese können die Grundprinzipien des guten wissenschaftlichen Arbeitens jedoch nicht ausgehebelt werden. Bei Unsicherheiten kontaktieren Sie bitte Ihr Studiengangsmanagement bzw. das Prüfungsamt.
Weitere Materialien und Angebote
Schreiblabor (2014-2020)
Von 2014 bis 2020 unterstützte das an der Abteilung IKM angesiedelte Projekt Studierende mit Lehrveranstaltungen, Workshops und Tutorien zum Schreiben im Studium. Im Projektverlauf wurde das Angebot um eine fachübergreifende (Peer‑to‑Peer‑)Schreibberatung, zahlreiche Selbstlern- und eLearning-Materialien sowie die gemeinsam mit der ULB neu gestartete "Lange Nacht des Schreibens" weiter ausgebaut. Die Finanzierung des Bonner Schreiblabors durch den Qualitätspakt Lehre endete zum Jahresende 2020, weshalb das Projekt nicht fortgeführt wird und die Angebote eingestellt wurden. Auf eCampus stehen jedoch weiterhin hilfreiche Materialien zur Verfügung.
Vorkursangebot der Universität Bonn
Für wissenschaftliches Schreiben (Academic Writing) werden von der Universität Bonn regelmäßig Vorkurse angeboten. Eine Übersicht über das Angebot finden Sie hier (Vorkurse der Universität Bonn).
Ombudsman für Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Prof. Dr. Klaus F. Gärditz
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Institut für Öffentliches Recht
Adenauerallee 24-42
53113 Bonn, Germany
Tel.: +49 (0) 228 73-9176
E-Mail: gaerditz@jura.uni-bonn.de
Stellvertreter des Ombudsmans ist Prof. Dr. Rainer Banse.
Weitere Informationen zu zentralen Angeboten der Plagiatsprävention werden hier bereitgestellt, sobald diese zur Verfügung stehen. Zwischenzeitlich kann man sich über die Website der Uni Bonn zum Thema Gute Wissenschaftliche Praxis einen Überblick verschaffen.
Grundlage für die speziellen Regelungen der Universität Bonn bildet das Hochschulgesetz NRW:
- § 63 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 377).
Nachfolgend finden Sie die Regelungen zu Täuschungsversuchen in Ihrer jeweiligen Prüfungsordnung:
- § 27 der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Lehrerbildung (einschließlich Polyvalenz) des Bonner Zentrums für Lehrerbildung der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 26. August 2022 (LAPO 2022).
- § 27 der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge der Lehrerbildung (einschließlich Polyvalenz) der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 11. September 2017 (LAPO 2017).
- § 25 der Prüfungsordnung für die polyvalenten Bachelorstudiengänge im Rahmen der akademischen Phase der Lehrerbildung der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 16. März 2016 (LABPO 2016).
- § 25 der Prüfungsordnung für die lehramtsbezogenen Masterstudiengänge der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 16. März 2016 (LAMPO 2016).